Satzung des Förderverein KunterBUNT e.V.
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein KunterBUNT e. V“. Er hat seinen Sitz in Linz/Rhein und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, sowie der Jugendhilfe, insbesondere für das HTZ Montessori Kinderhaus in Linz (Kindergarten). Der Satzungszweck soll durch geeignete Maßnahmen verwirklicht werden, insbesondere durch:
Unterstützung des Kindergartens bei der Beschaffung von Lern-, Lehr- und Spielmaterial, sofern Mittel des Trägers nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden.
Mithilfe bei Veranstaltungen bzw. Durchführungen von Veranstaltungen.
Unterstützung der Interessen des Kindergartens in der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittelbeschaffung und Verwendung
Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Überschüsse aus Veranstaltungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder und der Vorstand sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft kann in Form einer aktiven Mitgliedschaft, d. h. mit Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung oder einer stimmrechtslosen Fördervereinsmitgliedschaft erklärt werden. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss durch den Vorstand.
Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Sie ist zu jedem Zeitpunkt zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Er kann beschlossen werden, wenn
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine Beschwerde gegen den Ausschluss durch das Mitglied ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Diese entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§5 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist durch Überweisung auf das Konto des Vereins oder durch Bankeinzug zu entrichten. Eine freiwillige Aufstockung des Betrages liegt im Interesse des Vereins und wird begrüßt. Die Rückzahlung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Beitragsordnung:
Natürliche Personen: 12,00 Euro pro Jahr, bei unterjährigem Eintritt anteilig.
Juristische Personen: 60,00 Euro pro Jahr, bei unterjährigem Eintritt anteilig.
Wird die Mitgliedschaft im Verein beendet, so werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Diese Beitragsordnung wurde am 22.09.2007 beschlossen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird aus allen Mitgliedern gebildet.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindesten aber einmal jährlich schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung der Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Beachtung der der Einberufungsfrist einzuberufen, wenn 1⁄4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen oder der Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe dies beschließt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Wahl des Vorstandes
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
die Wahl von zwei Revisoren (Kassenprüfern), die nicht Mitglied des Vorstandes sind und der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung berichten
die Festsetzung der Höhe der Beiträge
die Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und / oder über den Ausschluss von Mitgliedern.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss die Ergänzung bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt geben.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Vorstandmitglieder haben sich vor einer Abwesenheit in der Mitgliederversammlung so rechtzeitig zu entschuldigen, dass die Umladung der Mitglieder auf einen neuen Termin erfolgen kann. Ohne die Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes findet auch keine Mitgliederversammlung statt.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Stimmberechtigt ist jedes volljährige aktive Mitglied. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen des Vorstandes ist für die Dauer der Wahl ein Versammlungsleiter zu bestimmen. Es sind die Kandidaten gewählt, die jeweils die meistern Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei weiteren Stimmengleichheiten entscheidet das Los.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Ein Vorstandsmitglied sollte gleichzeitig Mitglied des Elternausschuss des HTZ Montessori Kinderhaus Linz sein.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Um mögliche Interessenskonflikte zu vermeiden, sind Träger und Beschäftigte des Kindergartens von der Tätigkeit im Vorstand ausgeschlossen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der nächsten gültigen Vorstandswahl. Tritt der 1. Vorsitzende zurück, wird der Verein vom 2. Vorsitzenden kommissarisch geführt.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorsitzende soll den Vorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten ist. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.
Über die Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen fertigt der Schriftführer Ergebnisprotokolle an, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
Das Kassenwart führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und verwaltet das Barvermögen des Vereins. Das Kassenwart erstattet jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
§9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen dürfen nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für diese Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§10 Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein. Der Vorstand muss die entscheidende Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das HTZ Montessori Kinderhaus, Strohgasse 14, 53545 Linz, das es unmittel- bar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 22.09.2007 beschlossen. Rechtlich erforderliche Anpassungen wurden in der Mitgliederversammlung vom tt.mm.jjjj beschlossen.
Linz, den tt.mm.jjjj
1. Vorsitzende Ariane Tischer
Vereinsanschrift: Im Muzenbruch 11, 53545 Linz am Rhein
foerderverein(at)kunterbunt-ev.de
1. Vorsitzende: Ariane Tischer, Im Muzenbruch 11, 53545 Linz am Rhein
2. Vorsitzende: Jenny Winter, In der Au 37, 53545 Linz am Rhein
Schriftführerin: Stefanie Lashofer, Habichtweg 2, 53545 Linz am Rhein
Kassenwart: Sebastian Winter, In der Au 37, 53545 Linz am Rhein